Neue Verordnung: Motorrad Klasse A1 in Autoführerschein Klasse B enthalten

Der Beschluss

Mit der Verordnung darf man mit der Fahrerlaubnis der Klasse B (Autoführerschein) auch Leichtkrafträder der Klasse A1 (125er bis 11 KW) fahren. Man muss nicht die Ausbildung für die Klasse A1 vollständig durchlaufen. Auch die praktische und theoretische Prüfung sind nicht notwendig.

Es ist jedoch notwendig eine Fahrerschulung von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten zu absolvieren. Man muss die Klasse B seit mindestens fünf Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sein.

Dies wurde vom Bundesrat am 20.12.2019 beschlossen und wird voraussichtlich ab April 2020 in kraft treten.

Stand: 20.12.2019

Grundlage des Beschlusses

Diese Verordnung ist kein Alleingang Deutschlands. In anderen europäischen Ländern ist diese Regelung bereits in Verwendung. EU-Recht erlaubt das Fahren der Klasse A1 auch mit dem B-Führerschein. Nun wird das auch in Deutschland umgesetzt.

Wer es genau wissen möchte, hier die zugrundeliegende Regelung:

Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben. Von dieser Möglichkeit soll auch in Deutschland Gebrauch gemacht werden.

Ab wann tritt die Regelung in kraft?

Die Bundesregierung muss noch die Korrekturen redaktioneller Natur umsetzen, Dann kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Am darauffolgenden Tag tritt sie in Kraft.

Das wird voraussichtlich noch vor dem 1. April 2020 geschehen, also pünktlich zur Motorrad-Saison.

Was ist die Schlüsselzahl 196?

Die Klasse A1 wird nicht in den Führerschein eingetragen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Die Berechtigung gilt nur im Inland. Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.

Die Inhalte der Fahrerschulung sind unten aufgeführt.

Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

Wie sieht die Fahrerschulung aus?

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule mit Fahrlehrer zu erfolgen, die die Klasse A schulen darf.

Der Zeitaufwand liegt bei mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten). Der Fahrlehrer entscheidet, ob ich fähig genug bin ein Leichtkraftrad sicher auf öffentlichen Straßen zu bewegen.

Die Übungen können sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Auf weitere inhaltliche Vorgaben wie z.B. Ort und Zeitumfang wurde verzichtet, um Fahrlehrern weitgehende pädagogische Freiheit zu geben und den individuellen Bedürfnissen der Bewerber Rechnung tragen zu können.

Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten (Teil der 9 Unterrichtseinheiten insgesamt).

Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung:

Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug

  1. Persönliche Voraussetzungen
    1. Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder
    2. Körperliche Voraussetzungen
    3. Fitness
  2. Schutz des Fahrers/Beifahrers
    Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung,Verletzungsschutz, Wetterschutz
  3. Betriebs- und Verkehrssicherheit
    Prüfung, Wartung und Pflege
    Technische Veränderungen am Motorrad
    Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung
    Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung undDämpfung, Einstellung von Bedienhebeln
    „Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades
  4. Umweltschonung
    Bleifreier Kraftstoff, Katalysator
    Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)
    Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.

Besonderes Verhalten beim Motorradfahren

  1. Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
    Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote
    Besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:
    Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse
  2. Fahrbahn „lesen“
    Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub / Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher / Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn
  3. Sehen und gesehen werden
    Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption
    Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung
    Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens
  4. Mitnahme von Personen
    Kinder, Erwachsene
    Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen
  5. Umweltbewusstes Verhalten
    Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.

Besondere Schwierigkeiten und Gefahren

  1. Hauptgefahren durch andere:
    Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven
  2. b)Fahren unter erschwerten Bedingungen
    Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquaplaning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch,Streumittel
  3. Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:
    Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen
  4. *)Motorräder mit Beiwagen
    Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung
    Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren
    Beladen des Gespanns
    *) Gilt nicht für AM.
  5. Motorrad mit Anhänger
    Rechtliche Bestimmungen
    Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen
  6. Verhalten nach Unfällen
    Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.

Fahrtechnik und Fahrphysik

  1. Bedeutung der Grundfahraufgaben
  2. Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung
    Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung
    Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte
  3. Kurven
    Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken,Legen)
    Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte
    Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen
  4. Bremsen
    Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand-und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)
    Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche*)
    Vollbremsung/Gefahrenbremsung
    Blockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen*)
    *) Nicht für A1, AM.
  5. Ausweichen
    Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen
  6. Kritische Fahrzustände/Ursachen
    Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.

Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

  1. Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
  2. Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  3. Ausweichen ohne Abbremsen
  4. Ausweichen nach Abbremsen
  5. Slalom
  6. Langer Slalom
  7. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
  8. Stop and Go
  9. Kreisfahrt

Schulung auf Bundes- oder Landstraße

Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten.

Schulung auf Autobahnen

Schulung auf Autobahn oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben(davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

Schulungsfahrzeuge

Das Schulungsfahrzeug ist ein Motorrad. Der Fahrlehrer muss mit dem Fahrschüler kommunizieren können.

Abschluss der Schulung

Ich muss dem Fahrlehrer beweisen, dass ich zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 fähig bin. Der Fahrlehrer entscheidet, wann es soweit ist.

Nach Abschluss der Fahrerschulung hat die Fahrschule dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Muster einer Bescheinigung:

####

Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde 

Name, Vorname:

geboren am:

geboren in:

hat vom.........bis ........erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.

Führerscheinnummer:

Ort:

Ausgehändigt am:

(Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung)

(Unterschrift der Fahrerlaubnisinhabe-rin/des Fahrerlaubnisinhabers)

####

Kosten der Fahrerschulung und Eintragung

Die Kosten für diese Schulung liegen bei ca. 600 Euro. Der Fahrlehrer entscheidet, wann der Schüler geeinet ist für das Fahren von Fahrzeugen der Klasse A1. Daher können die Kosten auch höher ausfallen.

Die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 zu führen, wird durch die Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein dokumentiert. Hierfür entstehen Gebühren in Höhe von 28,60 Euro.

Ablauf

Schritt 1: Fahrschule suchen

Schritt 2: Fahrlehrer beweisen, dass man geeignet ist

Schritt 3: Ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erhalten.

Schritt 4: Zur Führerscheinstelle gehen und Schlüsselnummer 196 in den Führerschein eintragen lassen. Die Klasse A1 wird nicht eingetragen.

Darf ich im Ausland Leichtkrafträder fahren?

Da im Führerschein die Schlüsselzahl 196 bei der Klasse B angefügt wird, scheint das Fahren von Leichtkrafträdern der Klasse A1 im Ausland nicht möglich zu sein. Die Klasse A1 wird nicht eingetragen.

Sind 11 KW nicht immer noch viel zu wenig?

11 KW reichen für circa 120 KM/H Höchstgeschwindigkeit. Das ist bereits eine Geschwindigkeit, die manchen Motorradfahrern unangenehm ist, da Windgeräusche und Luftwiderstand stark ansteigen.

11 KW sagen nicht viel über die Beschleunigungswerte eines Motorrads aus. Ein E-Motorrad mit 11 KW Nennleistung kann trotzdem über 100 Newtonmeter Drehmoment haben und in 4 Sekunden auf 100 KM/H beschleunigen.

Was sind leichte Motorräder?

Leichte Motorräder sind Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Die EG-Fahrzeugklasse lautet L4e-A1.

Modellübersicht derzeitige E-Roller und E-Motorräder bis 11 KW

Hersteller Modell Leistung Preis in EUR
ZERO Motorcycles S 11 KW 11 KW (33 KW max.) 12.790
ZERO Motorcycles FXS 11 KW 11 KW (33 KW max.) 12.790
SXT Scooters Sonix 3 KW (4 KW max.) 4.999
Super Soco TC Max 3,5 KW (5 KW max.) 4.999
NIU NGT 3 KW (4 KW max.) 4.499
Trinity Uranus R 3 KW (4 KW max.) 3.799
Trinity Jupiter 10 KW (16 KW max.) 5.899
Govecs Scooter E-Schwalbe ? KW (8 KW max.) 6.990

 

Steuern und Versicherung

E-Motorräder sind noch bis 2026 Steuerfrei.

Da bei E-Motorrädern und E-Rollern die Nennleistung, nicht die Spitzenleistung eingetragen wird, sind sie in der Versicherung vergleichsweise günstig im Gegensatz zu Verbrennern.

Kennzeichen

Zulassungspflichtige E-Motorräder und E-Roller benötigen ein Kennzeichen. Leichtkraftrad-Kennzeichen dürfen in den Abmessungen kleiner sein als die großen Motorrad-Kennzeichen. An letzter Stelle steht der Buchstabe “E” für Elektro-Fahrzeug.

Formate:
240 x 130 mm
255 x 130 mm

Vorteile der Verordnung

Es wird Interessierten erleichtert, leichte Motorräder zu fahren. Bisher waren Menschen mit Autoführerschein der Klasse B nach dem 01.04.1980 dazu gezwungen mit E-Rollern und E-Mopeds mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 KM/H zu fahren.

Viele Fahrer hält das von der Nutzung eines Motor-Zweirads ab, da sie mit einer Geschwindigkeit unter 50 KM/H, die in Städten üblich ist, als Verkehrshindernis wahrgenommen werden. Sie haben die Angst, von Autos riskant überholt zu werden. In der Praxis wird zwischen 50 und 60 KM/H in den Städten gefahren. Man kann also nicht mit dem Verkehr mitschwimmen und man hat auch keine Reserven für einen Überholvorgang oder um aus einer brenzligen Situation zu kommen.

Mit der neuen Regelung können sowohl Städter als auch Pendler mit adäquat schnellen Motorrädern und Rollern fahren.

Motorisierte Zweiräder sparen Platz und haben einen geringeren Energieverbrauch als Autos. Sie helfen staugeplagte Städte zu entlasten. Ihr besseres Verhältnis von Fahrzeuggewicht zu Fahrergewicht sorgt für Einsparungen beim Treibstoffverbrauch gegenüber Autos.

Somit trägt die Verordnung entscheident zur Verkehrswende und zur Energiewende bei.

Risiken der Verordnung

Der federführende Verkehrsausschuss lehnt die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B ab, da verkehrspolitisch kein Bedürfnis bestehe, den Zugang zur Risikogruppe der Leichtkrafträder zu erleichtern, wenn dies mit Abstrichen bei der Verkehrssicherheit verbunden sei. Dies sei mit der Strategie „Vision zero“ nicht vereinbar. Er kritisiert, dass weder durch den bloßen Vorbesitz der Klasse B noch durch das Mindestalter tatsächlich Fahrerfahrung sichergestellt werde. Noch weniger werde eine spezifische Fahrerfahrung auf einem Zweirad gewährleistet, denn insbesondere die praktische Ausbildung für die Klasse B habe keine zweiradspezifischen Inhalte. Der Verzicht auf eine Prüfung weiche zudem von dem tragenden Grundsatz des Fahrerlaubnisrechts ab, nach dem die Befähigung für eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse in einer Prüfung nachzuweisen sei. Die bloße Teilnahme an der Fahrschulausbildung stelle auch nicht sicher, dass die für das Fahren dieser Krafträder notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen tatsächlich erworben wurden.

Unsere Meinung

Wir begrüßen die Verordnung, da sie Interessierten einen erleichterten Zugang zu vollwertigen Motorrädern ermöglichen. 45 KM/H-Roller werden von vielen Menschen als gefährlich eingestuft, da sie nicht im Verkehr mitschwimmen können.

Je mehr Menschen jedoch auf motorbetriebene Zweiräder umsteigen, umso mehr Platz, Stau und Kraftstoff lässt sich einsparen. Das hilft der Umwelt und dem Verkehr.

Fahranfänger sind immer einem gewissen Unfallrisiko ausgesetzt. Ein Verbot halten wir jedoch für falsch, da es all diejenigen bestraft, die behutsam und mit gutem Menschenverstand das Fahrzeug bewegen.

 

Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

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22 Kommentare

  1. Veröffentlicht von U. Mertz am 18.01.2020 um 13:48

    Sehr guter, ausführlicher Bericht.

    Kleiner Tipp: In dem Absatz zur Fahrerschulung ist allerdings nicht klar erkennbar, dass in den mindestens 9 vorgeschriebenen praktischen Doppelstunden die im nächsten Absatz erwähnten 4 theoretischen Pflicht-Doppelstunden bereits inbegriffen sind.

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 20.01.2020 um 14:52

      Vielen Dank für das Feedback und den Hinweis. Wir haben die entsprechende Stelle anders formuliert.

  2. Veröffentlicht von Uwe Bosse am 05.02.2020 um 19:04

    War die Pkw-Klasse vor dem 01.04.1980 erworben, war die Leichtkraftrad-Klasse (damals 4) ohne Zusatzkosten enthalten. Die jetzt zusätzlich entstehenden Kosten werden einige Leute davon abhalten, sich die Schlüsselzahl 196 in die Pkw-Fahrerlaubnis eintragen zu lassen.

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 05.02.2020 um 19:49

      Ja das waren noch Zeiten… Ich würde auch jetzt noch einfach das Geld für die Klasse A investieren. Zumal man als unter 25-jähriger ohnehin keine andere Wahl hat als mindestens den A1 zu machen.

  3. Veröffentlicht von Claus am 22.02.2020 um 17:33

    Hallo, wird kein Sehtest und kein Erste Hilfe Kurs für die Erweiterung benötigt?

  4. Veröffentlicht von Malek am 27.05.2020 um 22:03

    Hallo,
    Darf man eigentlich mit der Bescheinigung von der Fahrschule schon fahren? Da die Eintragung viel Zeit in Anspruch nimmt.

    Mfg

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 28.05.2020 um 07:23

      Soweit ich weiß ist das nicht möglich. Man benötigt entweder einen vorläufigen Führerschein oder eben den Führerschein. Wenn der Führerschein bereits beantragt und produziert ist und dem Prüfer oder Prüferin vorliegt, übergibt er/sie ihn dir auch schon am Prüfungstag und du kannst direkt losfahren.

      • Veröffentlicht von Chris am 12.05.2023 um 08:06

        Es gibt keine Prüfung.

        Erst Fahrerschulung in der Fahrschule, dann aufs Amt Führerschein mit Schlüsselzahl beantragen. ( Dauer im Moment 4-6 Wochen.) Vorläufige Führescheine stellt unser LK keine mehr aus.

  5. Veröffentlicht von Robert am 26.06.2020 um 17:28

    Ich habe gelesen, dass das Motorrad mit 125 cm mindestens 110 kg schwer sein muss.
    Ist das wahr?
    Danke für eine Antwort

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 13.08.2020 um 08:57

      Hallo Robert,

      pauschal kann man das so nicht sagen. Es kommt auf das Verhältnis von Leistugns- zu Leergewicht an. Das Verhältnis darf nicht 0,1 kW / KG übersteigen. Ein Leichtkraftrad mit 11 kW Nennleistung darf also nicht unter 110 KG wiegen. Wenn die Maschine 7 KW hat, darf sie nicht unter 70 KG wiegen, etc…

      Viele Grüße
      Benjamin

  6. Veröffentlicht von Ronja Oden am 23.07.2020 um 10:54

    Interessant, dass man mit der Verordnung der Fahrerlaubnis der Klasse B auch Leichtkrafträder der Klasse A1 (125er bis 11 KW) fahren darf. Gut zu wissen, dass es jedoch notwendig ist eine Fahrerschulung von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten zu absolvieren. Ich suche noch immer nach einer Fahrschule, die auch nach meiner Arbeitszeit Stunden anbietet.

  7. Veröffentlicht von Torsten am 14.10.2020 um 12:26

    Warum gibt es bei der Eintragung im Führerschein nur eine Schlüsselnummer und nicht die A1 Eintragung.
    Am Ende ist es doch das gleiche??

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 17.11.2020 um 11:58

      Ich denke die Voraussetzungen sind schon anders. Insbesondere kann man den B196 nicht ohne den Führerschein Klasse B machen.

      Auch kann es außerhalb Deutschlands zu Problemen bei der Kontrolle kommen, da sie zwar mit A1 was anfangen können, u. U. aber nicht mit B196.

  8. Veröffentlicht von Kerstin Rohn am 21.11.2020 um 10:00

    Hallo Herr Weinlich, kann ich die Erweiterung des B Führerscheines, die B196 auch wohnortfern machen?
    Vielen Dank für die rasche Antwort.
    BG Kerstin

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 14.01.2021 um 15:14

      Hallo Kerstin,

      soweit ich weiß, muss man sich das von der Führerscheinstelle bzw. Ordnungsamt genehmigen lassen. An sich darf man das nicht so einfach, außer man hat einen guten Grund.

      Viele Grüße
      Benjamin

  9. Veröffentlicht von Daniel Beier am 11.07.2021 um 09:48

    Es ist gut zu wissen, dass nun die Motorradklasse A1 in der Autoführerscheinklasse B enthalten ist. Ich werde trotzdem eine Fahrschule suchen, um mich beraten zu lassen. Vielleicht mache ich auch noch den Führerschein für die größeren Maschinen.

  10. Veröffentlicht von martin zimmermann am 17.07.2021 um 14:22

    Hallo,

    wissen Sie wie hoch und welche die Strafe ist, wenn ich mit meinem 196 Führerschein z.B. in Frankreich „erwischt“ werde?

    Mit freundlichen Grüßen
    Martin

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 15.08.2021 um 11:16

      Tut mir leid, aber das weiß ich leider nicht. Wenn Sie es herausgefunden haben, können Sie es gerne hier mit uns teilen.

  11. Veröffentlicht von Tamer a am 13.09.2021 um 13:49

    Frage darf ich nach b196 Führerschein erweitern zb a1 oder a2 ab sage ich mal 48 ps oder so ohne Prüfung zb nach 2 Jahren fahrpraxis oder muss ich trotzdem schriftliche Prüfung und fahrprüfung machen
    Mfg
    Im voraus danke

    • Veröffentlicht von Benjamin Weinlich am 20.11.2021 um 07:44

      Soweit ich weiß ist das nicht möglich. B196 ist eine Erweiterung von B. Führerscheinklasse A1 oder A2 sind Klassen, die erweitert werden können. Erweiterungen können nicht auf Klassen erweitert werden.

  12. Veröffentlicht von Chris am 12.05.2023 um 08:10

    Es gibt keine Prüfung.

    Erst Fahrerschulung in der Fahrschule, dann aufs Amt Führerschein mit Schlüsselzahl beantragen. ( Dauer im Moment 4-6 Wochen.) Vorläufige Führescheine stellt unser LK keine mehr aus.

    Übrigens B196 ist eine Nationale Schlüsselzahl.
    Es ist definitiv im Ausland Fahren ohne Fahrerlaubnis und nicht nur scheinbar. Bitte Text dementsprechend ändern.

  13. Veröffentlicht von Peter am 25.08.2023 um 16:26

    Hallo Herr Weinlich.
    Wenn ich habe eine polnische Führerschein und wohne in Deutschland kann ich auch B196 eintragen lassen??
    Danke

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